Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 3 SaGa 4/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entbindung eines Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht wegen erklärter Kündigungen; Unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers in Form des Lohnkostenaufwandes durch Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers
- Judicialis
ArbGG § 69 Abs. 2; ; BetrVG § ... 102 Abs. 5 S. 1; ; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2; ; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; ; ZPO § 264 Ziff. 1; ; ZPO § 264 Ziff. 2; ; ZPO § 264 Ziff. 3; ; ZPO § 533; ; ZPO § 533 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
Aufhebung der Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht durch das Berufungsgericht - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 15.01.2007 - 1 Ga 71/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 3 SaGa 4/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
Kündigung wegen Strafanzeige
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 3 SaGa 4/07
Damit ist in diesen anderen Fällen die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht der Verfügungsklägerin zur Weiterbeschäftigung nach näherer Maßgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - (= BAGReport 2004, 145 unter VI. 1.) "beseitigt" worden. - LAG Hamm, 17.05.1990 - 17 Sa 223/90
Klageänderung; Berufung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 3 SaGa 4/07
Vielmehr stellt sich der von der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren verfolgte erweiterte Verfügungsantrag, - soweit er über die beiden ursprünglichen Verfügungsanträge hinausgeht -, als gemäß § 533 ZPO unzulässige Änderung dar, die zurückzuweisen ist (vgl. LAG Hamm v. 17.05.1990 - 17 Sa 223/90 -).
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 3 SaGa 9/07
Weiterbeschäftigungspflicht: Entbindung des Arbeitgebers wegen unzumutbarer …
Es gehe insoweit nur noch um ihn und die Arbeitnehmerin D. (= - 3 SaGa 4/07 -).Folglich ist festzustellen, dass die Verfügungsklägerin bezüglich der jeweils ersten und zweiten Kündigung betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsverpflichtungen gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG nicht mehr in einer Vielzahl von Fällen ausgesetzt ist, sondern eben nur noch in den Fällen D. (= - 3 SaGa 4/07 -) und A. (= Verfügungsbeklagter).